bAV - Fachlexikon

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Barlohnumwandlung

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Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

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Der Arbeitgeber führt jeden Monat Beiträge an die einzelnen Zweige der Sozial­ver­si­che­rung ab. Damit sind die Arbeits­losen-, die Renten-, die Kranken- und die Pflege­ver­si­che­rung ge­meint. Die Höhe der Bei­trags­zah­lun­gen er­gibt sich aus dem je­wei­ligen Ar­beits­ein­kom­men des Ar­beit­neh­mers (Be­messungs­grund­lage) und einem be­stimmten Prozent­satz (Beit­rags­satz). Durch die Bei­trags­be­me­ssungs­grenze (BBG) wird die Be­messungs­grund­lage nach oben hin be­grenzt, so dass für alle Arbeits­ent­gelt­an­teile, die über der BBG liegen, keine Bei­träge ab­ge­führt werden, aber auch keine Leis­tungs­an­sprüche ab­ge­leitet werden können.
Je nach So­zial­ver­si­che­rungs­zweig vari­ieren die Bei­trags­be­messungs­grenzen. Ihre Neu­fest­setzung er­folgt grund­sätzlich im Ein­jahres­rhythmus.
Für Versor­gungs­be­zieher ist aus­schließlich die Beitrags­be­messungs­grenze der ge­setz­lichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung relevant, sofern die oder der Ver­sorgungs­be­zieher in einer solchen ver­si­chert ist.

Beitragsfreistellung

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Eine Beitragsfreistellung wird durchgeführt, wenn die Beitragszahlung für den Vertrag oder den Anspruch eingestellt wird.
Bei der Pensionskasse der EDEKA entspricht die beitragsfreie Leistung der bis zum Zeit­punkt der Einstellung der Beitragszahlung aus den Beitragszahlungen erreichten Ren­ten­an­wartschaft zuzüglich etwaiger Überschussbeteiligungen.

Betriebliche Altersversorgung

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Das Betriebsrentenrecht versteht unter be­trieb­li­cher Alters­ver­sor­gung, wenn ein dem Ar­beit­nehmer aus An­lass dessen Ar­beits­ver­hält­nis­ses zu­ge­sag­tes Ver­sor­gungs­ver­hält­nis die Ab­si­che­rung gegen mindes­tens ein bio­metrisches Risiko um­fasst.

Biometrische Risiken

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Unter biometrischen Risiken ver­steht man die Ri­siken, die von den zu ver­si­chernden oder ver­si­cher­ten Per­sonen aus­gehen und die Grund­lage der Ver­si­che­rung bil­den. Dies sind z.B. die Lang­lebig­keit, das Todes­fall­ri­si­ko, das In­vali­di­täts­ri­si­ko, die Wahr­schein­lich­keit, ver­hei­ra­tet zu sein oder Kinder zu hinter­las­sen oder ver­gleich­bares.

Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin)

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Die BaFin ist eine rechtsfähige An­stalt des öffen­tli­chen Rechts und be­auf­sich­tigt Banken, Fi­nanz­dienst­leis­ter, Ver­si­che­rungs­unter­neh­men, Pen­sions­fonds und Kapital­an­la­ge­ge­sell­schaf­ten. Dabei ist ihre Kontroll­auf­sicht da­rauf aus­ge­rich­tet, dass die ständige Zahlungs­fähig­keit der Kredit­insti­tute, Ver­siche­rer und Fi­nanz­dienst­leis­ter ge­währt bleibt. Weitere wich­tige Auf­ga­ben sind die Fi­nanz­markt­über­wachung, der Ver­braucher­schutz und die Be­kämpfung un­er­laub­ter Fi­nanz­ge­schäfte.
Die Pensionskasse der EDEKA unter­liegt der Ver­si­che­rungs­auf­sicht durch die BaFin.

Entgeltumwandlung

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Bei der Entgeltumwandlung ver­zichten Sie auf einen Teil Ihres Ge­haltes und wandeln diesen in einen Bei­trag für Be­trieb­li­che Alters­ver­sor­gung um. Anstelle des Bar­ge­haltes er­halten Sie später einer Ver­sor­gungs­leis­tung.
Die Ent­gelt­um­wandlung kann aus laufendem Ge­halt oder aus Sonder­zah­lungen wie Urlaubs- oder Weih­nachts­geld, Über­stunden­ver­gütungen, Tan­tiemen oder ver­gleich­barem durch­ge­führt werden. Die Ent­gelt­um­wandlung ist im Zeit­punkt der Zah­lung grund­sätz­lich mit fi­nan­ziellen Vor­teilen bei der Lohn­steuer und den Sozial­ab­gaben ver­bunden.

Ertragsanteil

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Der Ertragsanteil ist ein Begriff aus dem Steuer­recht und gibt an, zu wie­viel Pro­zent die im Kalender­jahr ge­zah­lte Rente in die Ein­kom­mens­ver­steu­erung ein­be­zo­gen wird. Mit dem Er­trags­an­teil werden etwaige Er­träge der Renten­be­zugs­zeit pauschal für die Ver­steu­erung be­rück­si­chtigt. Ob Er­träge in der Renten­be­zugs­zeit tatsäch­lich ent­stehen ist dabei un­be­acht­lich. Die Höhe des Ertrags­an­teils ist ab­hängig von dem Alter des Renten­be­ziehers bei Renten­beginn.
Die Er­trags­anteil­be­steu­erung findet An­wendung bei Renten­leis­tungen aus der be­trieb­li­chen oder pri­vaten Alters­ver­sor­gung, die durch in­di­vi­du­ell oder pauschal­ver­steu­erte Bei­träge fi­nan­ziert wurden und bei denen keine ander­wei­tige steuer­liche För­derung bei der Bei­trags­zahlung statt­ge­funden hat.

Freibetragsgrenze

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Ab 1. Januar 2024 gilt ein monatlicher Freibetrag von 176,75 Euro. Erst Renten, die über der Freibetragsgrenze liegen, werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Renten bis zu dieser Summe blieben beitragsfrei.

Der o.g. Freibetrag gilt nicht für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Geringfügigkeitsgrenze

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Kohortenbesteuerung

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Die Kohortenbesteuerung ist die Be­steuerung, die bei der ge­setz­li­chen Renten­ver­si­che­rung oder auch bei der Basis­rente An­wendung findet.

Während bei der Ertragsanteil­be­steu­erung der ein­mal fest­ge­stellte Prozent­satz auf jede Jahres­rente an­ge­wandt wird, wird bei der Ko­horten­be­steu­erung ein­malig bei Renten­be­ginn mit Hilfe eines im Steuer­ge­setz in Ab­hängig­keit vom Renten­be­ginn­jahr fest­ge­leg­ten Prozent­satzes ein Frei­be­trag er­mittelt und fest­ge­schrie­ben. Dieser Frei­be­trag wird nicht mehr ver­ändert und ist damit un­ab­hängig von der Ent­wick­lung der Renten­höhe. Da­raus folgt, dass jeder Renten­er­höhungs­betrag, der die erst­mals ge­zahlte Rente im Zeit­ab­lauf er­höht, in vollem Um­fang der Be­steu­erung unter­liegt.
Die Kohortenbesteuerung in der gesetzli­chen Renten­ver­si­che­rung wurde 2005 ein­ge­führt. Wurde für Renten­be­ginne 2005 und früher ein steuer­freier An­teil von 50 % der im Jahr 2005 ge­zahlten Renten be­rück­sich­tigt, sinkt dieser steuer­freie An­teil bei späteren Renten­beginn­jahre. Ab dem Renten­beginn­jahr 2040 ist bei dieser Art der Be­steu­erung dann die volle Rente in die Be­steu­erung ein­zu­be­ziehen.

Kündigung

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Wird ein Anspruch bei der Pensions­kasse der EDEKA ge­kündigt, wandelt sich dieser in eine bei­trags­freie An­wart­schaft um, die bis zum Ein­tritt des Ver­sorgungs­falls fort­ge­führt wird. Ein Rück­kaufs­wert wird nicht fällig.

Portabilität

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Portabilität bedeutet die Übertragung eines Versorgungskapitals von einem Ver­sor­gungs­träger auf einen anderen nach Aus­scheiden des Arbeit­neh­mers aus den Diensten seines bis­heri­gen Ar­beit­ge­bers. Mit der Über­tra­gung des Ka­pi­tals er­lischt die An­wart­schaft, die bei dem "alten" Ver­sor­gungs­träger auf­ge­baut wurde eben­so wie die Zusage des "alten" Ar­beit­ge­bers.
Der Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers rech­net das ihm über­tragene Kapital mit seinen Tarifen und Leis­tungen in eine neue Ver­sor­gung um, die in der Regel weder in der Höhe noch dem Umfang nach mit der bis­heri­gen Leis­tung über­ein­stim­men wird.
Die Portabilität ist bei Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2005 er­teilt wurden, auf Verlangen des Ar­beit­neh­mers durch­zu­führen. Durch die ab­weichen­den Leis­tungen ist sie in Ab­hängig­keit von den auf beiden Seiten zu­grunde­lie­genden Tarifen und dem Alter des Ver­trages aber nicht immer sinnvoll.

Provision

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Die Provision ist das Entgelt, das ein Vermittler für die Abschluss der Ver­si­che­rung und der damit ver­bun­den­en Be­ratung er­hält. Die Provision ist dabei in der Regel nicht von der Quali­tät der er­brachten Be­ratungs­leis­tung ab­hängig, sondern von der Höhe der zu zahlen­den Bei­träge und der Lauf­zeit des ab­ge­schlossen­en Ver­trages.
Die Ab­schluss­provision wird in der Regel unmittel­bar nach Ab­schluss des Ver­trages vom Ver­si­che­rungs­unter­neh­men an den Ver­mittler ge­zahlt, kann aber auch über einen Zeit­raum von mehreren Jahren ver­teilt werden. Die Art und die Höhe der Pro­visions­zah­lung schlägt sich in der Kal­kulation der Tarife des An­bieters nieder.
Die Pensionskasse der EDEKA zahlt keine Pro­visionen; eine Zu­sam­men­ar­beit mit Ver­mittlern er­folgt nicht.

Rechnungszins

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Der Rechnungszins ist der Zins, der bei der Kalkulation der Tarife bzw. Stei­ge­rungs­fak­toren be­reits ein­ge­rech­net ist und der somit garantiert ist.

Rentenanwartschaft

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Die Rentenanwartschaft ist die Bemessungsgröße für die spätere Leis­tung, die durch die Bei­trags­zah­lung­en der Ver­gangen­heit be­reits finan­ziert wurde. Bei der Pensions­kasse der EDEKA findet ein Renten­bau­stein-Verfahren An­wen­dung, bei dem die im laufen­den Kalender­jahr ge­zahl­ten Bei­träge in einen Renten­bau­stein um­ge­rech­net werden. Die Summe der jähr­lich er­wor­benen Renten­bau­steine zu­züg­lich etwaiger Er­höhungen aus der Über­schuss­be­teili­gung bil­det die Renten­an­wart­schaft, die Grund­lage für die Be­messung der nach­folgenden tatsächlich zu zah­lenden Leis­tungen ist.

Rentengarantiezeit

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Die Rentengarantiezeit bewirkt, dass eine Rente bei Tod der versicherten Person vor Ablauf eines 10-jährigen Altersrentenbezuges für die verbleibende Garantiezeit an die berechtigten Hinterbliebenen weitergezahlt wird. Sollte die versicherte Person vor Beginn des Altersrentenbezuges versterben, erhalten die berechtigten Hinterbliebenen für einen Zeitraum von 10 Jahren eine Rente in Höhe der zum Todeszeitpunkt bestehenden Rentenanwartschaft.

Verstirbt die versicherte Person beispielsweise im Alter von 45 Jahren und somit vor Beginn des Altersrentenbezuges, erhält die Witwe / der Witwer für eine Dauer von 10 Jahren eine Rente in Höhe der zum Todeszeitpunkt bestehenden Rentenanwartschaft.

Sollte die versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes hingegen bereits seit bespielsweise 2 Jahren Rente bezogen haben, erhält die Witwe / der Witwer noch für weitere 8 Jahre eine Rentenleistung von unserer Pensionskasse.

Für den Fall, dass zum Todeszeitpunkt der versicherten Person bereits für einen Zeitraum von 10 Jahren oder darüber hinaus eine Rentenleistung erbracht wurde, erfolgt keine Rentenzahlung an die Witwe / den Witwer.

Rückkauf

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Unter Rückkauf ist im Versicherungsbereich die Kündi­gung des Ver­trages gegen Er­stattung des Rück­kaufs­wertes zu ver­stehen. Bei der Pensions­kasse der EDEKA wird bei Kündi­gung kein Rück­kaufs­wert fällig. Statt­dessen wandelt sich der Ver­trag bei Kündi­gung in eine bei­trags­freie Ver­si­che­rung um, die bis zum Ein­tritt des Ver­sor­gungs­falls fort­ge­führt wird; die bis­her er­reich­te An­wart­schaft bleibt damit er­halten.

Sozialabgabenpflicht

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Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unter­lie­gen der Bei­trags­pflicht in der ge­setz­li­chen Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung, so­fern der Renten­be­rech­tig­te in einer ge­setz­li­chen Kasse ver­si­chert ist.
Der Sozialversicherungspflicht unterliegen alle Leistungen aus der be­trieb­li­chen Alters­ver­sor­gung, un­ab­häng­ig vom Durch­führungs­weg und un­ab­häng­ig da­von, ob die Leis­tungen als Rente oder Kapital aus­ge­zahlt werden. Un­er­heb­lich ist auch, ob diese vom Ar­beit­ge­ber oder vom Ar­beit­neh­mer fi­nan­ziert wurden.
Auf die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist der volle Bei­trags­satz allein vom Renten­be­rechtig­ten zu fi­nan­zieren. Kapital­leis­tungen werden für die Be­messung der Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungs­bei­träge über einen Zeit­raum von 10 Jahren ver­teilt und damit monatlich 1/120 der aus­ge­zahl­ten Leis­tung in die Beitrags­be­messung ein­be­zogen.

Steigerungsfaktoren

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Der Steigerungsfaktor ist der Faktor, mit dem der im Kalenderjahr ent­rich­te­te Bei­trag in einen Renten­bau­stein um­ge­rech­net wird. Der Steigerungs­faktor wird nach ver­si­che­rungs­mathe­matischen Grund­sätzen unter Be­rück­sichti­gung des Rechnungs­zinses, der Lebens­er­war­tung bzw. Sterblich­keit, der Invali­di­sierungs­wahr­schein­lich­keit und anderen Wahr­schein­lich­keiten sowie Kosten kalkuliert.

Steuer-Identifikationsnummer (ID-Nr.)

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Mit dem Ziel das Steuersystem zu vereinfachen, wurde die Steuer-ID-Nr. ein­ge­führt. Sie ist zu­künftig für die Ein­kom­men­steuer not­wen­dig und bei An­trägen, Er­klärungen oder Mit­teilungen gegen­über Finanz­be­hör­den an­zu­ge­ben. Seit 2005 sind auch wir als Träger der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung ver­pflich­tet, den Finanz­be­hör­den die Höhe der Ver­sor­gungs­leis­tungen un­ser­er Leis­tungs­be­zieher mit­zu­teilen. Die Pensions­kasse der EDEKA be­nötigt aus­schließ­lich zu diesem Zweck die Steuer-ID-Nr. ihrer Leis­tungs­empfänger.

Überschussbeteiligung

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Werden verteilungsfähige Überschüsse erwirtschaftet, die über den in dem jeweiligen Tarif berücksichtigten Rechnungszins hinaus­gehen, werden diese nach Freigabe unserer Aufsichtsbehörde in Form der Über­schuss­be­teili­gung an Sie weiter­ge­geben.
Die Erträge, die eine Pensionskasse oder ein Lebens­ver­si­cherungs­unter­neh­men er­zielt, basieren in erster Linie auf Kapital­er­trägen. Diese sind ab­hängig von den Ent­wicklungen des Kapital­marktes und können daher schwanken.

Unverfallbarkeit

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Die Unverfallbarkeit gibt an, ob eine Anwartschaft auf eine Leistung vom Ar­beit­neh­mer un­ent­zieh­bar er­wor­ben worden ist und ihm auch nach Aus­scheiden aus den Diensten des Ar­beit­ge­bers weiter­hin zu­steht. Der Ein­tritt der Un­ver­fall­bar­keit ist ab­häng­ig von der beim Ar­beit­ge­ber ab­ge­leis­teten Dienst­zeit, dem Alter des ver­sor­gungs­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mers und dem Datum der Zu­sage­er­teilung.
Die bei der Pensionskasse der EDEKA be­stehenden An­wart­schaften sind alle­samt ver­trag­lich un­ver­fall­bar. Das be­deutet, dass der Ar­beit­neh­mer auch nach seinem Aus­scheiden die bis da­hin er­wor­bene An­wartschaft be­hält. Dies gilt auch dann, wenn die ge­setz­lich fest­ge­legten Fristen und das er­for­der­liche Mindest­alter noch nicht er­reicht wurden.

Versorgungsfall

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Der Versorgungsfall ist der Eintritt des versicherten Ereignisses. Bei der Pen­sions­kasse der EDEKA kann der Ver­sor­gungs­fall das Er­reichen der Alters­grenze, der Eintritt der In­validität oder der Tod sein.

Zahlstellenverfahren

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Die Versorgungseinrichtung oder Versicherung, die Leistungen aus der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung er­bringt, ist ver­pflich­tet, die auf die Renten­leis­tung zu zahlenden Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungs­bei­träge von der Rente des Renten­empfängers ein­zu­be­hal­ten und an die zu­ständi­ge Kranken­kasse ab­zu­führen. Der Renten­empfänger er­hält damit eine Rente aus­ge­zahlt, die be­reits um die darauf ent­fallen­den Bei­träge zur ge­setz­li­chen Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung ge­min­dert wurde. Grund­lage für den Ein­be­halt der Bei­träge durch die Zahl­stelle ist neben den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ein Bei­trags­be­scheid der für den Renten­empfänger zu­ständi­gen Kranken­kasse.